Pflegeversicherung: „Bescheide unbedingt prüfen“

Zum Jahreswechsel wurden die drei Pflegestufen der Pflegeversicherung in fünf Pflegegrade umgewandelt. Wer bereits eine Pflegestufe innehat, bekam zum Jahresende von seiner Pflegeversicherung einen sogenannten Überleitungsbescheid geschickt. Der Pflegebedürftige wurde somit automatisch von der „alten“ Pflegestufe in den „neuen“ Pflegegrad übergeleitet. Ein gesonderter Antrag musste nicht gestellt werden.

Anträge, die vor dem Jahreswechsel gestellt wurden, sind noch nach „altem“ Recht beurteilt worden, so Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller (Bild oben). Der Grund: Es werden mehr Pflegebedürftige einen Pflegegrad erhalten, als nach „altem“ Recht. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 werden die Zuschüsse der Pflegekasse im Altenheim abgesenkt, für die Pflegegrade 4 und 5 aber angehoben, so der Sachverständige.

Pflegebedürftige, die bereits in einem Altenheim leben, müssen sich aber keine Sorgen machen: Für die Betroffenen gilt ein Bestandsschutz, das heißt sie werden nicht schlechter gestellt. Sollte sich durch die Umstellung auf die Pflegegrade ein höherer Eigenanteil bei den Heimkosten ergeben, zahlt die Pflegekasse die Differenz. Auch für alle zusätzlichen Leistungen gilt Bestandsschutz, so Müller.

Unsere Grafik zeigt, wie sich die Umwandlung der Pflegestufen und Pflegegrade finanziell auswirkt.     zg/Bild: Müller

Kontakt und weitere Info: Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller,  Nietzschestr. 21, Telefon 0621/62 90 – 104.